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1. Havariefälle sind (allgemein):

1.1 Maßnahmen zur Beseitigung von akuten Gefahrenherden fürs
Leben und Gesundheit von Mensch und Tier, die keinen Aufschub
zulassen.

1.2. Maßnahmen an Rohr- und Elektroleitungen sowie Geräten des
Vermieters zur Vermeidung der Schadenausweitung (Abdichtungen,
Überbrückungen, Abschaltungen).

2. Keine Havariefälle

2.1. An Wasserabsperrarmaturen und Rohrleitungen entfällt im Rah –
men eines Havarieeinsatzes die sofortige Reperatur, wenn nach
Absperrung der Mieter aus einer anderen Zapfstelle in der eigenen
Wohnung bzw. im Haus Wasser entnehmen kann.

2.2. An Heizkörpern werden im Rahmen eines Havarieeinsatzes keine
sofortigen Reparaturen ausgeführt, wenn gewährleistet ist, dass
in der Wohnung noch andere Heizkörper als Heizquelle dienen.

2.3. Der kurzfristige Ausfall (max. 3 Tage) eines Warmwasserbereiters
(Elektroboiler, Gastherme, zentrale Warmwasseraufbereitung) ist
für Mieter als zumutbar anzusehen.

Allgemein
In den unter Ziffer 2 genannten Fällen erfolgt die Reparatur zum frühest – möglichen Zeitpunkt während der normalen Wochenarbeitszeit.
Der Mieter ist verpflichtet, auftretende Mängel umgehend der zentralen Reparaturannahme unter der Telefonnummer (0 35 62) 98 02-0 anzuzeigen.